Lebenslang für den Besitz von Kinderpornographie

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Die New York Times berichtet darüber und stellt die Frage, die man in den USA nicht von vornherein als bloß rhetorisch ansieht, wie das berichtete Urteil und andere belegen:

Does downloading child pornography from the Internet deserve the same criminal punishment as first-degree murder?

Dt.: Verdient das Herunterladen von Kinderpornographie dieselbe Bestrafung wie Mord?

Auf der libertinären Reason-Seite wird der Fall ausführlicher von Jacob Sullum, einem Autor , der sich des Themas schön früher extensiv angenommen hat, diskutiert. Der erste Absatz stellt den Fall kurz dar:

Last week a Florida judge sentenced Daniel Enrique Guevara Vilca, a 26-year-old with no criminal record, to life in prison without the possibility of parole for looking at forbidden pictures. A jury convicted Vilca on 454 counts of possessing child pornography, one for each image found on his computer. Under Florida law, each count is a third-degree felony punishable by up to five years in prison. Sentencing guidelines indicated a minimum term of 152 years, although Collier Circuit Judge Fred Hardt had discretion to impose a lighter sentence if he concluded it was justified by factors such as constitutional infirmity or Vilca’s mental health. “Had Mr. Vilca actually molested a child,” The New York Times notes, “he might well have received a lighter sentence.”

Dt.: Vorige Woche verurteilte ein Richter in Florida Daniel Enrique Guevara Vilca, einen 26-Jährigen ohne Vorstrafen, zu lebenslänglichem Gefängnisaufenthalt ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung. Eine Jury sprach Vilca für 454 Delikte des Besitzes von Kinderpornographie schuldig, eine Straftat für jedes Bild, das auf seinem Computer gefunden wurde. Nach dem Gesetz in Florida stellt jedes Delikt ein Verbrechen dritten Grades dar mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren. Die Urteilsrichtlinien ergaben eine Mindeststrafe von 152 Jahren, obwohl der Kreisrichter von Collier Fred Hardt die Freiheit hatte, ein leichteres Urteil zu verhängen, wäre er zur Auffassung gekommen, es sei durch Faktoren wie eine konstitutionelle Schwäche oder den geistigen Gesundheitszustand Vilcas gerechtfertigt. “Hätte Herr Vilca tatsächlich ein Kind belästigt,” bemerkte die New York Times, “wäre eine leichtere Strafe durchaus möglich gewesen.”

Aus einem Artikel von Sullum vom Juli 2011 in Reason ein noch drastischerer Fall:

In Arizona, one count of possessing child pornography carries a 10-year mandatory minimum sentence, each image qualifies as a separate count, and the sentences must be served consecutively. That’s how Morton Berger, a former high school teacher with no criminal record, ended up with a 200-year sentence in 2003.

In 2006 the Arizona Supreme Court upheld Berger’s sentence, rejecting his argument that it violated the Eighth Amendment’s prohibition of cruel and unusual punishment. Writing in dissent, Vice Chief Justice Rebecca Berch noted that “Arizona’s sentence for this crime is by far the longest in the nation and is more severe than sentences imposed in Arizona for arguably more serious and violent crimes.” For example, “the minimum sentence for possession of an image of child pornography is longer than the presumptive sentence for rape or aggravated assault. A presumptive sentence for possession of two images of child pornography…is harsher than the sentences for second degree murder or sexual assault of a child under twelve.…For molesting a child, one might receive the same sentence that Berger has received for possessing one picture.”

Dt.: In Arizona gilt für jedes Delikt des Besitzes von Kinderpornographie eine verpflichtende Mindeststrafe von 10 Jahren, jedes Bild gilt als ein eigenes Delikt, und die Strafen müssen nacheinander verbüßt werden. Auf diese Art kam Morton Berger, ein früherer Highschool-Lehrer ohne Vorstrafen 2003 zu einer Strafe von 200 Jahren.

2006 bestätigte der Oberste Gerichtshof von Arizona das Strafmaß für Berger und verwarf dessen Argument, es widerspräche dem Achten Verfassungszusatz, der grausame und ungewöhnliche Strafen verbietet. In ihrer abweichenden Auffassung schrieb die stellvertretende Oberste Richterin Rebecca Berch, daß “die Strafe für dieses Verbrechen in Arizona bei weitem die längste der Nation ist und strenger als Strafen, die in Arizona für vertretbarerweise als ernster zu betrachtende und gewalttätige Verbrechen verhängt werden.” Zum Beispiel “ist die Mindeststrafe für den Besitz eines Bildes mit Kinderpornographie höher als die Regelstrafe für Vergewaltigung oder schweren Überfall. Eine Regelstrafe für den Besitz von zwei Bildern von Kinderpornographie … ist härter als die für Totschlag oder sexuellen Angriff auf ein Kind unter zwölf. Für die sexuelle Belästigung eines Kindes kann man die gleiche Strafe bekommen wie Berger für den Besitz eines Bildes.”

Es bietet sich der Vergleich mit der eben beschlossenen EU-Richtline zu Kinderpornographie an:

Artikel 5
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

(2) Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3) Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

Die amerikanische Hysterie wird im Kontrast von einer Mindeststrafe von 5 oder sogar 10 Jahren zu einer Höchststrafe von 1 Jahr überdeutlich. Wobei der Passus “mindestens ein Jahr” nicht unwichtig ist, denn wenn eine Legislative sich von den USA inspirieren läßt, hindert die EU sie nicht daran, auch 5 oder 10 Jahre als Höchststrafe anzusetzen. In der konkreten Verhängung von Strafen kann es dann auf dasselbe herauskommen. Vorausgesetzt, der Irrsinn, jedes Bild als eigenes Delikt zu werten, wird ebenfalls nachgeäfft. In der EU-Richtlinie ist dazu keine Aussage enthalten.

Mit dem Hinweis auf die deutlich mildere Bestrafung nach EU-Richtlinie soll aber nicht der Eindruck erweckt werden, der Blogautor sei mit dem Umstand der Bestrafung des Besitzes oder der Betrachtung von Bildern oder Filmen mit nackten 17-Jährigen einverstanden. Wenn schon Nacktfotos, dann von 17-Jährigen statt von 27- oder 37-Jährigen! Das Betrachten oder Herunterladen von Nacktfotos von jungen Mädchen, die sich ihres erotischen Zurschaustellens ohne Zweifel oder erkennbarer Verlegenheit bewußt sind, ist weder als menschlicher Übergriff noch als Unterstützung einer wohl unüberlegten Aktion ihrerseits des Übergriffs gegen sich selbst zu werten, aber es gibt auch solche (nein, das weiß ich nicht, weil ich nach Nacktfotos im Netz suche!), wo das Sichselbstüberholen aus dem Gesicht und der Körperhaltung spricht, und da ist das gezielte Anschauen samt Phantasieren ein Übergriff des Betrachters. Allerdings nicht ein interaktiver und sich auf die Exhibitionistin auswirkender, sondern im rein moralischen Sinn der Selbstreflexion des Betrachters. Derartige Unterscheidungen und Selbstbegrenzungen des Auslebens der erotischen Antriebe bleiben dem Betrachter frei, zwar zu empfehlen um seiner und der allgemeinen Moral des Menschen willen, aber, wenn es sich nicht um eine Situation handelt, in der moralischer Rat oder psychologisch-psychotherapeutische Beratung gesucht wird, gibt es nichts zu sagen, und schon gar nicht das Geringste zu bestimmen oder zu bestrafen.

Mit dem Hinweis auf die Fotos 17-Jähriger kommen wir auch auf den übelsten Kern der inakzeptablen maternalistischen Entmündigung des Bürgers (wie der Bürgerin), die sich die EU-Bürokraten anmaßen:

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren;

Huch, wie bitte? Die 18-Jährige mit ihrem ein halbes Jahr jüngeren Freund, mit dem sie schon seit einem Jahr zusammen ist, betreibt Kindesmißbrauch, wenn sie mit ihm unter die Decke kriecht. Vor ihrem achtzehnten Geburtstag haben sie sich gegenseitig x-mal sexuell  kindesmißbraucht. Von ihr und ihren früheren Freunden, seit sie 13 1/2 ist, gar nicht zu reden. Eine notorische, unverbesserliche Kriminelle ist sie, und mit ihr die Hälfte aller Jugendlichen von 13 und 14 an. Man sollte und müßte und muß vom kommenden Gesetz her, sie alle miteinander für viele Jahre ins Gefängnis sperren. So wie in Amerika schon die längste Zeit. Und wenn sie rauskommen, werden sie in die Sexualverbrecherliste eingetragen, die der zukünftige Arbeitgeber einsehen darf, bevor er sie anstellt und als Kindergärtnerin oder Lehrerin arbeiten läßt, was sie gar nicht darf laut den neuen Gesetzesrichtlinien:

Artikel 10
Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten
aufgrund von Verurteilungen

(1) Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu vermeiden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.

(2). Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.

Das zu ihrem vorgestellten 15-Jährigen Freund, mit dem sie mit 13 1/2 endlich ihre Unschuld loswurde, wenn sie in Deutschland oder Österreich lebte, wo das sogenannte sexuelle Mündigkeitsalter bei 14 liegt:

Artikel 3
Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch

(3) Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das ▌das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft.

Vielleicht war er ja auch 18, dann rettet ihn nichts und niemand. Denn die mögliche Nachsicht hat er aufgrund seiner Volljährigkeit und ihrer “sexuellen Unmündigkeit” garantiert verspielt:

Artikel 8
Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen

(1)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 3 Absätze 2 und 4 auf auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter Anwendung finden, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

Die Verteidigung könnte bestenfalls geltend machen, sie sei ihrem Alter geistig um zwei Jahre in der Reife voraus gewesen und er seinem 2 Jahre hintennach. Aber wer darauf rechnet, muß an einem Sonntag geboren sein.

Im Häfen landet er unter der Nachsicht aller sonstigen Taxen garantiert, falls sie sich kennengelernt haben, als er ihr Mathematiknachhilfe gab oder falls er im Taekwondoklub Hilfstrainer für die Anfänger war. Denn:

Artikel 9
Erschwerende Umstände

a) Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit ist;

Haben sie es bei einer wie allgemein unter Jugendlichen üblich maximal alkoholgetränkten Party gemacht, ist ihm die Höchststrafe gewiß, siehe oben: “in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit ist”!

Den Rest der amerikanistischen Kulturrevolution von Brüssels Gnaden zur Einsicht, daß “Sex is crime. At least most of the time”, möge der geneigte und interessierte Leser aller zugelassenen Geschlechter und eingetragenen Orientierungen selbst nachlesen:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=AMD&format=WORD&reference=A7-0294/2011&secondRef=001-001&language=DE


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